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1.Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten.
2.Die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber den dafür haftenden Firmen obliegt ausschliesslich dem Besteller. Wir werden dem Besteller etwaige uns zustehende Ansprüche zur Geltendmachung dieser Schäden abtreten.
3.Die vereinbarte Lieferfrist wird wenn immer möglich eingehalten. Eine Verspätung in der Ablieferung gibt dem Besteller weder das Recht auf Rücktritt vom Vertrag noch Anspruch auf Ersatz für direkten oder indirekten Verzugsschaden.